Parken leicht(er) gemacht

Der VdK-Landesverband erwirkte eine Neuregelung bei den Parkerleichterungen für gehbehinderte Menschen. Davon profitieren mehr Menschen in NRW.

Parkkplatzschild mit Rollstuhlsymbol zur Kennzeichnung eines Behindertenparkplatzes.
Um Behindertenparkplätze nutzen zu können, wird ein blauer Parkausweis benötigt (Voraussetzung: Merkzeichen "aG"). © Sozialverband VdK NRW

Parkerleichterung mit orangem Ausweis - die Regelungen in NRW

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es neue Regeln für das Parken für Menschen mit Behinderung. Wer gehbehindert ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann einen orangefarbenen Parkausweis bekommen – auch ohne das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis. Das Merkzeichen „G“ (gehbehindert) reicht.

Wer kann den Ausweis bekommen?

  • Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80% wegen Problemen an Beinen oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken
  • Menschen mit einem GdB 70 % für Funktionsstörungen der Beine (und der Lendenwirbelsäule, sofern sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von 50% für Funktionsstörungen von Herz oder Lunge
  • Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa (GdB mindestens 60%)
  • Menschen mit künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung (GdB mindestens 70%)

Was erlaubt der orangefarbene Parkausweis?

  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu 3 Stunden zu parken
  • auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden zu parken
  • im Zonenhalteverbot länger zu stehen
  • in bestimmten Fußgängerzonen mit Be- und Entladezonen, in den freigegeben Zeiten zu parken
  • kostenlos und zeitlich unbegrenzt an Plätzen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken

Wichtig:

  • Diese Regeln gelten nur in NRW.
  • Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol dürfen nur mit dem blauen Parkausweis genutzt werden.

Neu seit Dezember 2024:

Zusätzlich zu den genannten können jetzt auch folgende Personengruppen den orangen Parkausweis erhalten: Gehbehinderte Personen mit einem Mindest-GdBkurz fürGrad der Behinderung von 70 für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, denen das Merkzeichen G zuerkannt wurde und die zugleich das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt haben. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von ca. 100 m vorliegt.

Tipp!

Der Antrag auf Parkerleichterung wird bei der für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Rat und Unterstützung finden Betroffene beim jeweils zuständigen Externer Link:VdK-Kreisverband. Eine Vertretung in Klageverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ist leider nicht möglich.

Vorläufiger Behindertenparkausweis

Die Antragsbearbeitung in den Schwerbehindertenstellen kann teilweise mehrere Monate dauern. Um Betroffenen vorübergehend zu helfen, können die Straßenverkehrsbehörden Behindertenparkausweise (sowohl „aG“ als auch „aG-light“) auch vorläufig ausstellen. Er sollte bis zu sechs Monate, maximal bis zum Erstellen des eigentlichen Ausweises gelten.
 

Regeln zur Parkerleichterung

  • Die orange Parkerleichterung gilt nicht im Ausland!
  • Die Parkerleichterung  berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).
  • Mit dem orangen Parkausweis kann man keinen reservierten Parkplatz am Wohnort oder der Arbeitsstelle beantragen.
  • In zumutbarer Entfernung dürfen keine anderweitigen Parkmöglichkeiten bestehen.
  • Der Parkausweis ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug.
  • Der Parkausweis muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen.
  • Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
  • Der Ausweis darf hingegen nicht ohne den Berechtigten genutzt werden. Eine missbräuchliche Nutzung kann zur Einziehung des Ausweises führen. Die Nutzung des Parkausweises, um den Ausweis-Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen erlaubt.
  • Kopien des Parkausweises gelten als Urkundenfälschung und können mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

Der blaue Parkausweis kurz erklärt

Jeder kennt Behindertenparkplätze. Aber wie erhält man die Erlaubnis darauf zu parken? Alles Essentielle über den sogenannten „Blauen Parkausweis“ erfahrt ihr in diesem Video mit VdK-Moderator Kai Steinecke: