Rechtsdienstleistungsangebot

Die Kreisverbände und Rechtsabteilungen des Sozialverbandes VdK NRW e. V. bieten kompetente Beratung und Rechtsvertretung in verschiedenen Rechtsgebieten an.

Eine VdK-Mitarbeiterin begrüßt eine Frau an der Tür einer VdK-Beratungsstelle. Sie hat eine Aktenmappe unter dem Arm.
© VdK

Gerade in Zeiten knapper öffentlicher Kassen müssen viele Bürgerinnen und Bürger oftmals feststellen, dass Anträge auf Rente oder sonstige Sozialleistungen erst einmal abgelehnt werden. VdK-Mitglieder brauchen eine solche Ablehnung nicht zu fürchten, denn die juristisch qualifizierten Mitarbeitenden unserer Externer Link:Kreisverbände und der acht Rechtsabteilungen in NRW sorgen dafür, dass die Mitglieder zu ihrem Recht kommen. Weil unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf das Sozialrecht spezialisiert sind, ist eine optimale Beratung und Prozessvertretung sichergestellt.

Unsere Leistungen in Zahlen

  • Mehr als
    42300000
    für unsere Mitglieder in 2023 erstritten.
  • Nahezu
    22000
    Widerspruchsverfahren für unsere Mitglieder in 2023 geführt.

Als Mitglied des VdK profitieren Sie von Beratung und Rechtsvertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen in vielen verschiedenen Rechtsgebieten. Grundsätzlich nicht vom Angebot umfasst ist das Ausfüllen von Leistungsanträgen. Diese nicht abschließende Angebotsbeschreibung dient der landesweit einheitlichen Handhabung und richtet sich sowohl an haupt- und ehrenamtliche Berater und Beraterinnen sowie an Mitglieder.

Für das konkrete Rechtsberatungsangebot Externer Link:in Ihrem Kreisverband ziehen Sie bitte dessen - ggfs. im Einzelfall abweichende - Leistungsbeschreibung zu Rate.

Mitglied werden

Schwerbehindertenrecht

  • Feststellung Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Änderungsanträge bei Verschlimmerung bzw. Hinzutreten neuer Behinderungen
  • Herabstufung des GdB, z. B. nach Heilungsbewährung
  • Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe)
  • Informationen zu Nachteilsausgleichen

Gesetzliche Rentenversicherung

  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Kindererziehungszeiten
  • Prüfung von Rentenbescheiden (keine Rentenberechnung!)
  • Rehabilitation
  • Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten)
  • Keine Erstanträge für Erwerbsminderung / Altersrente / Hinterbliebenenrente

Gesetzliche Pflegeversicherung (teilweise auch private Pflegeversicherung) *

  • Feststellung des Pflegegrades
  • Häusliche Pflege, Pflegegeld und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Leistungen bei stationärer Pflege
  • Hilfsmittel
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Renten- und Unfallversicherung für Pflegepersonen

* Im Bereich der Pflege berät und vertritt der VdK auch Personen, die privat pflegeversichert sind. Das bezieht sich allerdings ausschließlich auf Leistungen, die im SGBkurz fürSozialgesetzbuch XI für gesetzlich und privat versicherte Personen gleichermaßen geregelt sind wie etwa die Festlegung des Pflegegrades. Hintergrund ist, dass diese Leistungen im Streitfall vor dem Sozialgericht eingeklagt werden können, während im übrigen der Rechtsweg zu den Zivilgerichten führt, bei denen der VdK nicht klagebefugt ist. Auf das besondere Kostenrisiko ist hinzuweisen: im Unterliegensfall sind die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen.

Gesetzliche Unfallversicherung

  • Arbeitsunfall
  • Berufskrankheit
  • Wegeunfall
  • Übergangsgeld
  • Verletztenrente

Gesetzliche Krankenversicherung

  • Heil- und Hilfsmittel
  • Krankengeld
  • Medizinische Rehabilitation / Kur

Arbeitslosenrecht

  • Arbeitslosengeld (keine Anträge)
  • Berufliche Bildung
  • Umschulung
  • Sperrzeiten

Grundsicherung

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit
  • Sozialhilfe

Soziales Entschädigungsrecht

  • Kriegsopferfürsorge und -versorgung
  • Opferentschädigungsrecht
  • Soldatenversorgungsgesetz
  • Impfschäden

Rückforderungsfälle bei Überzahlung von Geldleistung

  • z. B. Überzahlung von Rente bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze

Verbandsklagerecht nach BGG für Menschen mit Behinderung

  • Über den Landesverband kann Verbandsklage bei Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung und/ oder gegen die Verpflichtung zum Abbau von Barrieren eingereicht werden. Voraussetzung für ein Klageverfahren sind hinreichende Erfolgsaussichten. Weiterhin muss es sich um einen Fall handeln, bei dem die Diskriminierung oder die Unterlassung der Beseitigung einer Barriere über den Einzelfall hinaus richtungweisend für die Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen ist.