Rechtsdienstleistungsangebot
Die Kreisverbände und Rechtsabteilungen des Sozialverbandes VdK NRW e. V. bieten kompetente Beratung und Rechtsvertretung in verschiedenen Rechtsgebieten an.
Gerade in Zeiten knapper öffentlicher Kassen müssen viele Bürgerinnen und Bürger oftmals feststellen, dass Anträge auf Rente oder sonstige Sozialleistungen erst einmal abgelehnt werden. VdK-Mitglieder brauchen eine solche Ablehnung nicht zu fürchten, denn die juristisch qualifizierten Mitarbeitenden unserer Externer Link:Kreisverbände und der acht Rechtsabteilungen in NRW sorgen dafür, dass die Mitglieder zu ihrem Recht kommen. Weil unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf das Sozialrecht spezialisiert sind, ist eine optimale Beratung und Prozessvertretung sichergestellt.
Unsere Leistungen in Zahlen
Wichtige Hinweise für Mitglieder
Als Mitglied des VdK profitieren Sie von Beratung und Rechtsvertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen in vielen verschiedenen Rechtsgebieten. Grundsätzlich nicht vom Angebot umfasst ist das Ausfüllen von Leistungsanträgen. Diese nicht abschließende Angebotsbeschreibung dient der landesweit einheitlichen Handhabung und richtet sich sowohl an haupt- und ehrenamtliche Berater und Beraterinnen sowie an Mitglieder.
Für das konkrete Rechtsberatungsangebot Externer Link:in Ihrem Kreisverband ziehen Sie bitte dessen - ggfs. im Einzelfall abweichende - Leistungsbeschreibung zu Rate.
Mitglied werden
Schwerbehindertenrecht
- Feststellung Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen
- Schwerbehindertenausweis
- Änderungsanträge bei Verschlimmerung bzw. Hinzutreten neuer Behinderungen
- Herabstufung des GdB, z. B. nach Heilungsbewährung
- Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe)
- Informationen zu Nachteilsausgleichen
Gesetzliche Rentenversicherung
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Kindererziehungszeiten
- Prüfung von Rentenbescheiden (keine Rentenberechnung!)
- Rehabilitation
- Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten)
- Keine Erstanträge für Erwerbsminderung / Altersrente / Hinterbliebenenrente
Gesetzliche Pflegeversicherung (teilweise auch private Pflegeversicherung) *
- Feststellung des Pflegegrades
- Häusliche Pflege, Pflegegeld und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Leistungen bei stationärer Pflege
- Hilfsmittel
- Kurzzeit- und Verhinderungspflege
- Renten- und Unfallversicherung für Pflegepersonen
* Im Bereich der Pflege berät und vertritt der VdK auch Personen, die privat pflegeversichert sind. Das bezieht sich allerdings ausschließlich auf Leistungen, die im SGBkurz fürSozialgesetzbuch XI für gesetzlich und privat versicherte Personen gleichermaßen geregelt sind wie etwa die Festlegung des Pflegegrades. Hintergrund ist, dass diese Leistungen im Streitfall vor dem Sozialgericht eingeklagt werden können, während im übrigen der Rechtsweg zu den Zivilgerichten führt, bei denen der VdK nicht klagebefugt ist. Auf das besondere Kostenrisiko ist hinzuweisen: im Unterliegensfall sind die gegnerischen Anwaltskosten zu tragen.
Gesetzliche Unfallversicherung
- Arbeitsunfall
- Berufskrankheit
- Wegeunfall
- Übergangsgeld
- Verletztenrente
Gesetzliche Krankenversicherung
- Heil- und Hilfsmittel
- Krankengeld
- Medizinische Rehabilitation / Kur
Arbeitslosenrecht
- Arbeitslosengeld (keine Anträge)
- Berufliche Bildung
- Umschulung
- Sperrzeiten
Grundsicherung
- Bürgergeld
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei Erwerbsunfähigkeit
- Sozialhilfe
Soziales Entschädigungsrecht
- Kriegsopferfürsorge und -versorgung
- Opferentschädigungsrecht
- Soldatenversorgungsgesetz
- Impfschäden
Rückforderungsfälle bei Überzahlung von Geldleistung
- z. B. Überzahlung von Rente bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze
Verbandsklagerecht nach BGG für Menschen mit Behinderung
- Über den Landesverband kann Verbandsklage bei Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung und/ oder gegen die Verpflichtung zum Abbau von Barrieren eingereicht werden. Voraussetzung für ein Klageverfahren sind hinreichende Erfolgsaussichten. Weiterhin muss es sich um einen Fall handeln, bei dem die Diskriminierung oder die Unterlassung der Beseitigung einer Barriere über den Einzelfall hinaus richtungweisend für die Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen ist.