Tipps rund ums Kinderkrankengeld
Berufstätige Eltern müssen häufig ein hohes Organisationstalent an den Tag legen, um Job und Familie unter einen Hut zu bekommen. Wenn dann auch noch das Kind krank ist, stellt sich die Frage nach der Betreuung. Für diese Fälle gibt es das Kinderkrankengeld.
Müssen Sie mit Ihrem kranken Kind zuhause bleiben, unterstützt Sie die Krankenkasse mit dem sogenannten Kinderkrankengeld. Damit gleicht sie finanzielle Einbußen aus, die Ihnen während der beruflichen Freistellung entstehen. Wenn Sie Ihr Kind zuhause betreuen, steht Ihnen das Kinderkrankengeld ebenfalls zu.
Auf wie viele Kinderkrankentage haben Eltern Anspruch?
An wie vielen Arbeitstagen Sie Kinderkrankengeld erhalten, hängt von Ihrer familiären Situation ab. Für die Jahre 2024 und 2025 gilt: Jeder gesetzlich versicherte Elternteil hat für jedes Kind Anspruch auf 15 Tage Kinderkrankengeld. Bei mehr als zwei Kindern besteht eine jährliche Obergrenze von insgesamt 35 Tagen pro Elternteil. Alleinerziehenden stehen pro Jahr und Kind 30 Kinderkranktage zu. Bei mehr als zwei Kindern sind es insgesamt maximal 70 Tage pro Kalenderjahr. [Anm. Red.: Daten zum ursprünglichen Artikel aktualisiert]
Hinweis: Als alleinerziehend gilt grundsätzlich ein Elternteil, der das alleinige Personensorgerecht für das mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Kind hat. Als alleinerziehend zählt auch, wer als erziehender Elternteil faktisch alleinstehend ist. Die Krankenkasse prüft, ob eine Erklärung des Elternteils ausreichend ist oder weitere Nachweise einzureichen sind.
Wie hoch ist das Kinderkrankengeld und wer kann es beantragen?
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen. Eltern mit geringfügig entlohnter Beschäftigung, also einem Minijob, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert, sodass sie zwar Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 5 SGBkurz fürSozialgesetzbuch V) haben, aber nicht das Kinderkrankengeld erhalten können.
Unterliegt das Kinderkrankengeld dem Progressionsvorbehalt?
Das Kinderkrankengeld zählt ebenso wie das Kranken-, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter-, Mutterschafts- und Elterngeld zu den Lohnersatzleistungen. Diese sind bei der Auszahlung steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt.
Das heißt: Das Kinderkrankengeld wird in die Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes einbezogen. Dadurch steigt die Steuerlast auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen. Das kann – abhängig von Ihren persönlichen Verhältnissen – zu einer Steuernachzahlung führen.
Achtung: Beträgt das Kinderkrankengeld einschließlich anderer Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr, sind Sie verpflichtet eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.
Tipp: Ehegatten, bei denen nur ein Partner Kinderkrankengeld oder andere Lohnersatzleistungen bezogen hat, sollten prüfen, ob eine Einzelveranlagung steuerlich günstiger ist. Lassen Sie sich am besten steuerlich beraten.