Parken leicht(er) gemacht

Der VdK-Landesverband erwirkte eine Neuregelung bei den Parkerleichterungen für gehbehinderte Menschen. Davon profitieren nun mehr Menschen in NRW.

Parkkplatzschild mit Rollstuhlsymbol zur Kennzeichnung eines Behindertenparkplatzes.
Um Behindertenparkplätze nutzen zu können, wird ein blauer Parkausweis benötigt (Voraussetzung: Merkzeichen "aG"). © Sozialverband VdK NRW

Parkerleichterung mit orangem Ausweis - die Neuregelungen in NRW

In Nordrhein-Westfalen können neuerdings wieder mehr Menschen mit Gehbehinderung bestimmte Parkerleichterungen in Anspruch nehmen. Für einen entsprechenden Erlass hatte sich der VdK-Landesverband in Gesprächen mit Vertretern aus Politik und Verwaltung nachdrücklich eingesetzt - mit Erfolg.

Von der Neuregelung profitieren Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) beziehungsweise mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane: Sie müssen im Schwerbehindertenausweis nicht länger das Merkzeichen "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung) nachweisen, sondern nur noch ein "G" (gehbehindert).

Betroffene können ebenso wie Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa erkrankt sind und hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt, sowie Menschen, die einen künstlichen Darmausgang und zugleich eine künstliche Harnableitung haben und denen hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 anerkannt wurde, einen orangefarbenen Parkausweis beantragen. Eine entsprechende Ausnahmegenehmigung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde berechtigt unter anderem dazu, …

  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Zonenhalteverbot die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während dieser Zeiten zu parken sowie
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung zu parken.

Fehlt die Anerkennung des Merkzeichens "B", gelten die Parkerleichterungen allerdings nicht bundesweit, sondern ausschließlich in NRW. Zudem ist die Benutzung von Behindertenparkplätzen mit dem Rollstuhlfahrersymbol ausgeschlossen: Hierfür wird der europaweit geltende blaue Parkausweis benötigt, der schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG"), Blindheit ("Bl") sowie mit einem völligen Funktionsverlust der Arme inklusive der Schulter- und Ellenbogengelenke zusteht.

Text: Andrea Temminghoff

Tipp!

Der Antrag auf Parkerleichterung wird bei der für den Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Rat und Unterstützung finden Betroffene beim jeweils zuständigen Externer Link:VdK-Kreisverband. Eine Vertretung in Klageverfahren vor dem zuständigen Verwaltungsgericht ist leider nicht möglich.

Regeln zur Parkerleichterung

  • Die orange Parkerleichterung gilt nicht im Ausland!
  • Die Parkerleichterung  berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).
  • Mit dem orangen Parkausweis kann man keinen reservierten Parkplatz am Wohnort oder der Arbeitsstelle beantragen.
  • In zumutbarer Entfernung dürfen keine anderweitigen Parkmöglichkeiten bestehen.
  • Der Parkausweis ist an den Inhaber gebunden, nicht an das Fahrzeug.
  • Der Parkausweis muss immer gut sichtbar im Windschutzscheibenbereich ausliegen.
  • Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
  • Der Ausweis darf hingegen nicht ohne den Berechtigten genutzt werden. Eine missbräuchliche Nutzung kann zur Einziehung des Ausweises führen. Die Nutzung des Parkausweises, um den Ausweis-Inhaber abzusetzen oder von einem Ort abzuholen, ist hingegen erlaubt.
  • Kopien des Parkausweises gelten als Urkundenfälschung und können mit empfindlichen Strafen geahndet werden.

Der blaue Parkausweis kurz erklärt

Jeder kennt Behindertenparkplätze. Aber wie erhält man die Erlaubnis darauf zu parken? Alles Essentielle über den sogenannten „Blauen Parkausweis“ erfahrt ihr in diesem Video mit VdK-Moderator Kai Steinecke: