Sprechzeiten
VdK Geschäftsstelle Olpe Martinsstraße 28-32 57462 Olpe
Termine werden nur nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 02761 83758-0 vergeben.
Unterlagen bitte nur einsenden an: kv-siegen@vdk.de
Termine werden nur nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer 02761 83758-0 vergeben.
Unterlagen bitte nur einsenden an: kv-siegen@vdk.de
Der VdK Ortsverband Olpe gibt ab dem Jahr 2024 Unterstützung beim Ausfüllen der Anträge auf Grad der Behinderung.
Wo: Altes Lyzeum, Franziskanerstraße 8, Olpe, Raum 17, 1. OG
Wann: Jeden 1. Donnerstag im Monat in der Zeit von 15:00 -17:00 Uhr
Bitte auf aktuelle Meldungen in der Tagespresse achten.
Die 11-stellige Identifikationsnummer ist unbedingt mitzubringen.
Der VdK Ortsverband Olpe bietet eine Mappe "Vorsorge für den Ernstfall" an. Diese beinhaltet eine Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und eine Vorsorgevollmacht. Bei Interesse bitte melden unter der Telefonnummer 02761 64247 (Mariele Dahm)
Die Mitglieder, die goldene Hochzeit oder höher feiern, bekommen einen Gutschein. Die in Frage Kommenden, möchten sich bitte 2 Monate vor dem Jubiläum bei Frau Sigrid Krutzinna unter der Tel. Nr.: 0276164164 ab 18:00 Uhr melden.
Für den Erhalt eines Gutscheins 1x jährlich bei Krankenhausaufenthalt, melden Sie sich bitte bei Frau Conny Demmerling unter der Tel.Nr.: 02761 70385513 oder E-Mail connyunduli@web.de
Die Weinbestellungen sind nur im Monat April und direkt im Anschluss an die "Weinfahrt" möglich. Bestellungen sind zu richten an Frau Irene Giesler unter der Tel.Nr.: 02761 9778697 oder unter der Externer Link:E-Mail:Irenegiesler@unitybox.de
Unsere mehr als 410.000 Mitglieder können sich in sozialrechtlichen Fragen von juristisch qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beraten und vertreten lassen. Die Beratung erfolgt im Regelfall durch den Kreisverband. Das ist unser Rechtsdienstleitungspaket.
• Schwerbehindertenrecht: Feststellung des Grads der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) und Merkzeichen, Schwerbehindertenausweis, Änderungsanträge, Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe), Informationen zu Nachteilsausgleichen
• Gesetzliche Rentenversicherung: Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, Kindererziehungszeiten, Rehabilitation, keine Prüfung von Rentenbescheiden (keine Rentenberatung und -berechnung),
Keine Erstanträge für Erwerbsminderung / Altersrente / Hinterbliebenenrente
• Gesetzliche Pflegeversicherung: Feststellung des Pflegegrads, häusliche Pflege, Pflegegeld, Leistungen bei stationärer Pflege, Hilfsmittel, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Renten- und Unfallversicherung für Pflegepersonen
• Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeits- / Wegeunfall, Berufskrankheit, Übergangsgeld, Verletztenrente
• Gesetzliche Krankenversicherung: Heil- und Hilfsmittel, Krankengeld, Medizinische Rehabilitation / Kur
• Arbeitslosenrecht: Berufliche Bildung, Umschulung, Sperrzeiten, Arbeitslosengeld (kein Ausfüllen von Anträgen)
• Grundsicherung: Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Sozialhilfe
• Soziales Entschädigungsrecht: Kriegsopferfürsorge und -versorgung, Opferentschädigungsrecht, Soldatenversorgungsgesetz, Impfschäden
• Rückforderungsfälle bei Überzahlung von Geldleistung: z. B. Überzahlung von Rente bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze
Verbandsklagerecht nach BGG für Menschen mit Behinderung
Über den Landesverband kann Verbandsklage bei Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung und/ oder gegen die Verpflichtung zum Abbau von Barrieren eingereicht werden. Voraussetzung für ein Klageverfahren sind hinreichende Erfolgsaussichten. Weiterhin muss es sich um einen Fall handeln, bei dem die Diskriminierung oder die Unterlassung der Beseitigung einer Barriere über den Einzelfall hinaus richtungweisend für die Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen ist.
Satzungsrechtlich können wir in einigen Rechtsgebieten keine Beratung und rechtliche Vertretung anbieten.
Leider können wir Sie in folgenden Bereichen nicht unterstützen:
In Zweifelsfällen entscheidet der Landesverband darüber, ob eine Vertretung erfolgen kann.
Wir unterstützen Sie in vielen Bereichen bei der Antragstellung - einige Rechtsgebiete sind aber davon ausgenommen.
Mehr dazu unter: Externer Link:Ausfüllen von Leistungsanträgen
Sofern Sie gegen einen Bescheid Widerspruch oder gegen einen Widerspruchsbescheid Klage einreichen wollen, so können Sie dies zur Fristwahrung selbst bei der zuständigen Behörde / beim zuständigen Sozialgericht schriftlich mittels eigenhändiger Unterschrift sowie Ort und Datum, unter Angabe Ihrer Adresse, Aktenzeichen der Behörde sowie unter Beifügung einer Kopie des oder der Bescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Zugang tun:
Herunterladen:Muster Widerspruch (PDF, 383 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Herunterladen:Musteranschreiben Widerspruch (DOCX, 21 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Herunterladen:Muster Klageeinlegung (PDF, 383 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Herunterladen:Musteranschreiben Klageeinlegung (DOCX, 19.85 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Den Mitgliedern, die bereits gegen einen Bescheid fristwahrend Widerspruch oder gegen einen Widerspruchsbescheid Klage eingereicht haben oder dies tun wollen und eine Vertretung durch den Sozialverband VdK wünschen, können sich hierzu telefonisch oder per-E-Mail mit ihrem zuständigen Kreisverband in Verbindung setzen
Wer im Sozialrecht Unterstützung benötigt, ist bei uns an der richtigen Adresse und profitiert von zahlreichen Vorteilen! Für einen Beitrag von monatlich 5,50 Euro pro Person (ab 01.01.2025: 6,50 Euro)können Sie jetzt Mitglied beim Sozialverband VdK NRW werden. Partner- und / oder Familientarife etc. bieten wir nicht an.
Der Mitgliederboom beim VdK NRW hält an. Mittlerweile zählt der Sozialverband mehr als 415.000 Mitglieder, vor zehn Jahren waren es nur halb so viele. Das ist grundsätzlich eine erfreuliche Entwicklung, führt aber auch zu einer deutlich erhöhten Schlagzahl an Beratungen. Nahezu jedes Neumitglied benötigt direkt sozialrechtliche Unterstützung durch den VdK. Der Verband musste aufgrund der Anforderungen in den vergangenen Jahren mehr Personal einstellen, was zu erheblichen Mehrkosten führt. Nachdem der VdK NRW in den vergangenen fünf Jahren den Mitgliedsbeitrag trotz der teils hohen Inflation stabil gehalten hat, muss der Beitrag jetzt zum 1. Januar 2025 um monatlich einen Euro auf 6,50 Euro erhöht werden – das sind pro Jahr zwölf Euro mehr als bisher. Vornehmlich stärkt der VdK damit die Beratungsarbeit in den Geschäftsstellen der Kreisverbände. Wir bitten um Ihr Verständnis!