Beratung

So erreichen Sie uns

Kontakt VdK-Kreisgeschäftsstelle Euskirchen

Turmhofstraße 45, 53894 Mechernich
Telefon: 02443-9 04 83 86 02443-9 04 83 86 Fax: 02443-9 04 83 14 02443-9 04 83 14 E-Mail: kv-euskirchen@vdk.de

Sprechzeiten

Die Geschäftsstelle des Sozialverbandes VdK Kreisverbands Euskirchen ist für Besucher mit vorheriger Terminvereinbarung geöffnet.

Telefonische Erreichbarkeit:
Montags: 9:00 bis 12:00 Uhr
Dienstags: 8:30 bis 12:30 Uhr
Mittwochs: 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr

Die Geschäftsstelle ist an folgenden Tagen geöffnet:
Dienstags: 8:30 bis 12:30 Uhr
Mittwochs: 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr

Sozialrechtliche Beratungen, Widerspruchs- und Klageverfahren sowie
Antragshilfe im Schwerbehindertenrecht und bei Rentenweitergewährung
erfolgen ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

Terminvereinbarung

Telefon: 02443-9 04 83 86 02443-9 04 83 86

Unsere Leistungen

Unsere mehr als 420.000 Mitglieder können sich in sozialrechtlichen Fragen von juristisch qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beraten und vertreten lassen. Die Beratung erfolgt im Regelfall durch den Kreisverband. Das ist unser Rechtsdienstleitungspaket.

Schwerbehindertenrecht: Feststellung des Grads der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) und Merkzeichen, Schwerbehindertenausweis, Änderungsanträge, Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe), Informationen zu Nachteilsausgleichen 

Gesetzliche Rentenversicherung: Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, Kindererziehungszeiten, Rehabilitation, keine Prüfung von Rentenbescheiden (keine Rentenberatung und -berechnung),
Keine Erstanträge für Erwerbsminderung / Altersrente / Hinterbliebenenrente

Gesetzliche Pflegeversicherung: Feststellung des Pflegegrads, häusliche Pflege, Pflegegeld, Leistungen bei stationärer Pflege, Hilfsmittel, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Renten- und Unfallversicherung für Pflegepersonen 

Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeits- / Wegeunfall, Berufskrankheit, Übergangsgeld, Verletztenrente

Gesetzliche Krankenversicherung: Heil- und Hilfsmittel, Krankengeld, Medizinische Rehabilitation / Kur

Arbeitslosenrecht: Berufliche Bildung, Umschulung, Sperrzeiten, Arbeitslosengeld (kein Ausfüllen von Anträgen)

Grundsicherung: Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Sozialhilfe

Soziales Entschädigungsrecht: Kriegsopferfürsorge und -versorgung, Opferentschädigungsrecht, Soldatenversorgungsgesetz, Impfschäden

Rückforderungsfälle bei Überzahlung von Geldleistung: z. B. Überzahlung von Rente bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze

Verbandsklagerecht nach BGG für Menschen mit Behinderung
Über den Landesverband kann Verbandsklage bei Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung und/ oder gegen die Verpflichtung zum Abbau von Barrieren eingereicht werden. Voraussetzung für ein Klageverfahren sind hinreichende Erfolgsaussichten. Weiterhin muss es sich um einen Fall handeln, bei dem die Diskriminierung oder die Unterlassung der Beseitigung einer Barriere über den Einzelfall hinaus richtungweisend für die Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen ist.

Rechtsgebiete ohne Beratung

Satzungsrechtlich können wir in einigen Rechtsgebieten keine Beratung und rechtliche Vertretung anbieten.

Leider können wir Sie in folgenden Bereichen nicht unterstützen:

  • Arbeitsrecht z. B. Kündigungsverfahren / Abfindung
  • Erbrecht
  • Familienrecht z. B. Unterhaltsfragen, Elternunterhalt u. Berechnung etc.
  • Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten (SGB VIII)
  • Private Krankenversicherung
  • Mietrecht
  • Steuerrecht (auch nicht zur Besteuerung von Renteneinkünften)
  • Private Unfallversicherungen
  • Wohngeld
  • Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (Ausnahme: Blindengeld, Kriegsopferfürsorge)
  • Zusatzrenten / Betriebsrenten
  • Versicherungsvertragsrecht
  • Privat- und Verbraucherinsolvenz
  • Arzthaftungsrecht

In Zweifelsfällen entscheidet der Landesverband darüber, ob eine Vertretung erfolgen kann.

Hinweise zum Ausfüllen von Leistungsanträgen

Wir unterstützen Sie in vielen Bereichen bei der Antragstellung - einige Rechtsgebiete sind aber davon ausgenommen.
Mehr dazu unter: Externer Link:Ausfüllen von Leistungsanträgen

Mustervorlagen zur Fristwahrung und Fristverlängerung

Sofern Sie gegen einen Bescheid Widerspruch oder gegen einen Widerspruchsbescheid Klage einreichen wollen, so können Sie dies zur Fristwahrung selbst bei der zuständigen Behörde / beim zuständigen Sozialgericht schriftlich mittels eigenhändiger Unterschrift sowie Ort und Datum, unter Angabe Ihrer Adresse, Aktenzeichen der Behörde sowie unter Beifügung einer Kopie des oder der Bescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Zugang tun:

Herunterladen:Muster Widerspruch (PDF, 383 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Herunterladen:Musteranschreiben Widerspruch (DOCX, 21 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Herunterladen:Muster Klageeinlegung (PDF, 383 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Herunterladen:Musteranschreiben Klageeinlegung (DOCX, 19.85 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)

Den Mitgliedern, die bereits gegen einen Bescheid fristwahrend Widerspruch oder gegen einen Widerspruchsbescheid Klage eingereicht haben oder dies tun wollen und eine Vertretung durch den Sozialverband VdK wünschen, können sich hierzu telefonisch oder per-E-Mail mit ihrem zuständigen Kreisverband in Verbindung setzen

Gebührenordnung

Beitrittserklärung online

Wer im Sozialrecht Unterstützung benötigt, ist bei uns an der richtigen Adresse und profitiert von zahlreichen Vorteilen! Für einen Beitrag von monatlich 5,50 Euro  pro Person (ab 01.01.2025: 6,50 Euro)können Sie jetzt Mitglied beim Sozialverband VdK NRW werden. Partner- und / oder Familientarife etc. bieten wir nicht an.

Externer Link:Hier geht es zum Online-Formular.

Neuer VdK-Beitrag ab 2025

Der Mitgliederboom beim VdK NRW hält an. Mittlerweile zählt der Sozialverband mehr als 420.000 Mitglieder, vor zehn Jahren waren es nur halb so viele. Das ist grundsätzlich eine erfreuliche Entwicklung, führt aber auch zu einer deutlich erhöhten Schlagzahl an Beratungen. Nahezu jedes Neumitglied benötigt direkt sozialrechtliche Unterstützung durch den VdK. Der Verband musste aufgrund der Anforderungen in den vergangenen Jahren mehr Personal einstellen, was zu erheblichen Mehrkosten führt. Nachdem der VdK NRW in den vergangenen fünf Jahren den Mitgliedsbeitrag trotz der teils hohen Inflation stabil gehalten hat, muss der Beitrag jetzt zum 1. Januar 2025 um monatlich einen Euro auf 6,50 Euro erhöht werden – das sind pro Jahr zwölf Euro mehr als bisher. Vornehmlich stärkt der VdK damit die Beratungsarbeit in den Geschäftsstellen der Kreisverbände. Wir bitten um Ihr Verständnis!

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