Beratung

So erreichen Sie uns

Kontakt VdK-Kreisgeschäftsstelle Soest

Ulricherstr. 16a, 59494 Soest
Telefon: 02921-1 36 72 02921-1 36 72 Fax: 02921-66 76 60 02921-66 76 60 E-Mail: kv-soest@vdk.de

Sprechzeiten

Die Rechtsberatung erfolgt derzeit nur telefonisch. 

Sie findet jeweils dienstags und ausschließlich nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung statt. 

Kurze Fragen zur Mitgliedschaft im VdK, die Abgabe von Unterlagen, das Unterschreiben von Vollmachten etc., sind auch während der Öffnungszeiten der Kreisgeschäftsstelle in Soest möglich. 

Falls Sie die Kreisgeschäftsstelle aufgrund der Vielzahl von Anrufen telefonisch nicht erreichen können, senden Sie uns doch bitte eine E-Mail an: 

Externer Link:kv-soest@vdk.de

Wenn Sie uns Unterlagen im Anhang mitsenden bitten wir Sie nur PdF-Dateien zu senden. 

Montags von 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstags von 12:30 bis 15:30 Uhr

Terminvereinbarung

Telefon: 02921-1 36 72 02921-1 36 72

Vor-Ort-Angebote

VdK - Servicestelle
Wir sind für Sie da!
VdK Ortsverband Anröchte-Erwitte
Ansprechpartner Helmut Tschernenko
Mobil: 0151 11 222 800
E-Mail: ov-anroechte@vdk.de

Liebe Mitglieder und Interessierte,

der VdK OV Anröchte-Erwitte kümmert sich sehr intensiv und weit über das in Kreis- und Ortsverbänden übliche Maß hinaus, um seine ca. 560 Mitglieder.

Um dieses EHRENAMTLICHE Engagement weiterhin in vollem Umfang bei steigenden Mitgliederzahlen und deutlich gestiegenem Aufwand aufrecht erhalten zu können, bedarf es dringend einiger Regeln und Ihrer Mithilfe.

1. Sehen Sie von Hilfsanfragen ab, wenn sie nicht Mitglied unseres Vereins sind und es auch nicht werden möchten. Unser gesamter Vorstand bezahlt den regulären Mitgliedsbeitrag und arbeitet dafür zum Teil 40 und mehr Stunden pro Woche. Neben zufriedenen Mitgliedern besteht unser "Lohn" in konstant hohen Mitgliedszahlen. Was bei uns zählt ist die Gemeinschaft. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir keine Kapazitäten frei haben, für Menschen, die an unserer Gemeinschaft kein Interesse haben.
2. Der VdK, egal ob im Orts- oder Kreisverband, verhilft Ihnen zu Ihrem Recht in Sozialfragen, SOFERN EIN ANSPRUCH BESTEHT. Ob ein Anspruch besteht, entscheiden AUSSCHLIESSLICH ÄRZTLICHE UNTERLAGEN, die nicht älter als 3 Jahre sein dürfen. Alle gesundheitlichen Einschränkungen, die nicht ärztlich bescheinigt sind, können nicht berücksichtigt werden, selbst wenn Ihre Behinderung für jeden sichtbar ist.
3. Entsprechend Punkt 2 sorgen Sie bitte dafür, dass Ihnen die jeweils erforderlichen Unterlagen komplett vorliegen. Sowohl für einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung, als auch für die Festlegung des Pflegegrades brauchen die entsprechenden Behörden / Stellen ALLE verfügbaren medizinischen UNTERLAGEN DER LETZTEN 3 JAHRE.
Mit Fragen zu Opferentschädigungsgesetz und anderen eher seltenen Fällen, wenden sich MITGLIEDER und solche, die es werden wollen, direkt an den ersten Vorsitzenden.
4. DER VdK ENTSCHEIDET nicht. Im Ortsverband Anröchte-Erwitte bekommen Sie alle erdenkliche Hilfe zum Ausfüllen diverser Anträge bis hin zur Anwesenheit, wenn der medizinische Dienst Ihren Pflegebedarf begutachtet. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem im Sozialgesetzbuch verankerten Recht aber wir entscheiden nicht darüber, wie Ihre Einschränkungen bewertet werden.
5. Melden Sie sich FRÜHZEITIG. Es sollte selbstverständlich sein, daß Sie sich mit Ihrem Anliegen melden, sobald Sie eine Terminsache bekommen haben und nicht erst, wenn die Frist (fast) abgelaufen ist.
6. Wenn Sie unbedingt einen Schwerbehindertenausweis möchten, um früher aus dem Erwerbsleben auszuscheiden oder aus Bequemlichkeit eine Parkerleichterung oder andere "Vergünstigungen" möchten, halten Sie sich bitte vor Augen, dass unser Sozialrecht davon abhängig ist, dass arbeitet, wer arbeiten kann und das Angebot etwaiger Erleichterungen nur denjenigen zusteht, deren LEIDEN entsprechend ausgeprägt ist. Wünschen Sie eine Parkerleichterung, wünschen Sie sich die dazugehörende Querschnittslähmung o.ä.
Wir helfen nur dann bei Antragstellungen, wenn der Antrag berechtigt ist und SICHER ERFOLG haben wird.
7. Zu guter Letzt bitten wir Sie, auch uns Ehrenamtlern ein MINDESTMASS an Freizeit zuzugestehen. Wir sind - so weit nicht anders vermerkt - von MONTAG bis FREITAG in der Zeit von 9.00 Uhr - 18.00 Uhr für Sie da. Am sichersten wird Ihr Anliegen bearbeitet, wenn Sie uns per digitaler (Mail) oder analoger Post (Brief) schreiben, worum es geht und wie und wann Sie am Besten zu erreichen sind.

Wir sind sicher, bei Einhaltung dieser Regeln, den kompletten Service für unsere Mitglieder aufrecht erhalten zu können.
Herzlichen Dank dafür!

Ihr Vorstand

Bis wir in Anröchte einen für unsere Sprechstunden geeigneten Raum gefunden haben, nutzen Sie bitte unsere Sprechzeiten im Böllhoffhaus, Erwitte.

Die monatliche Sprechstunde in Erwitte wird in der Cafeteria im Hochparterre des Böllhoffhauses abgehalten: Biegen Sie in Erwitte von der B55 aus in die Schlossallee ein, nach Queren der Burgstraße fahren Sie links auf den Parkplatz. Gehen Sie im rechte Hand liegenden Böllhoffhaus hinter der türkis umrandeten Eingangstür direkt rechts durch die Glastür. Der VdK erwartet Sie im hinteren Teil des Raumes hinter der nächsten Tür.

Sprechstunden für Erwitte und Anröchte
NUR NACH VORHERIGER tel. ANMELDUNG unter: 015111222800
jeden 1. und 3. Mittwoch im Monat
15:00 Uhr-17:00 Uhr
Böllhoffhaus (AWO)
Schloßstraße 12, 59597 Erwitte

Unsere Leistungen

Unsere mehr als 420.000 Mitglieder können sich in sozialrechtlichen Fragen von juristisch qualifizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beraten und vertreten lassen. Die Beratung erfolgt im Regelfall durch den Kreisverband. Das ist unser Rechtsdienstleitungspaket.

Schwerbehindertenrecht: Feststellung des Grads der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) und Merkzeichen, Schwerbehindertenausweis, Änderungsanträge, Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung (Eingliederungshilfe), Informationen zu Nachteilsausgleichen 

Gesetzliche Rentenversicherung: Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, Kindererziehungszeiten, Rehabilitation, keine Prüfung von Rentenbescheiden (keine Rentenberatung und -berechnung),
Keine Erstanträge für Erwerbsminderung / Altersrente / Hinterbliebenenrente

Gesetzliche Pflegeversicherung: Feststellung des Pflegegrads, häusliche Pflege, Pflegegeld, Leistungen bei stationärer Pflege, Hilfsmittel, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Renten- und Unfallversicherung für Pflegepersonen 

Gesetzliche Unfallversicherung: Arbeits- / Wegeunfall, Berufskrankheit, Übergangsgeld, Verletztenrente

Gesetzliche Krankenversicherung: Heil- und Hilfsmittel, Krankengeld, Medizinische Rehabilitation / Kur

Arbeitslosenrecht: Berufliche Bildung, Umschulung, Sperrzeiten, Arbeitslosengeld (kein Ausfüllen von Anträgen)

Grundsicherung: Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Sozialhilfe

Soziales Entschädigungsrecht: Kriegsopferfürsorge und -versorgung, Opferentschädigungsrecht, Soldatenversorgungsgesetz, Impfschäden

Rückforderungsfälle bei Überzahlung von Geldleistung: z. B. Überzahlung von Rente bei Überschreiten der Zuverdienstgrenze

Verbandsklagerecht nach BGG für Menschen mit Behinderung
Über den Landesverband kann Verbandsklage bei Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Menschen mit Behinderung und/ oder gegen die Verpflichtung zum Abbau von Barrieren eingereicht werden. Voraussetzung für ein Klageverfahren sind hinreichende Erfolgsaussichten. Weiterhin muss es sich um einen Fall handeln, bei dem die Diskriminierung oder die Unterlassung der Beseitigung einer Barriere über den Einzelfall hinaus richtungweisend für die Menschen mit Behinderung in Nordrhein-Westfalen ist.

Rechtsgebiete ohne Beratung

Satzungsrechtlich können wir in einigen Rechtsgebieten keine Beratung und rechtliche Vertretung anbieten.

Leider können wir Sie in folgenden Bereichen nicht unterstützen:

  • Arbeitsrecht z. B. Kündigungsverfahren / Abfindung
  • Erbrecht
  • Familienrecht z. B. Unterhaltsfragen, Elternunterhalt u. Berechnung etc.
  • Kinder- und Jugendhilfeangelegenheiten (SGB VIII)
  • Private Krankenversicherung
  • Mietrecht
  • Steuerrecht (auch nicht zur Besteuerung von Renteneinkünften)
  • Private Unfallversicherungen
  • Wohngeld
  • Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten (Ausnahme: Blindengeld, Kriegsopferfürsorge)
  • Zusatzrenten / Betriebsrenten
  • Versicherungsvertragsrecht
  • Privat- und Verbraucherinsolvenz
  • Arzthaftungsrecht

In Zweifelsfällen entscheidet der Landesverband darüber, ob eine Vertretung erfolgen kann.

Hinweise zum Ausfüllen von Leistungsanträgen

Wir unterstützen Sie in vielen Bereichen bei der Antragstellung - einige Rechtsgebiete sind aber davon ausgenommen.
Mehr dazu unter: Externer Link:Ausfüllen von Leistungsanträgen

Mustervorlagen zur Fristwahrung und Fristverlängerung

Sofern Sie gegen einen Bescheid Widerspruch oder gegen einen Widerspruchsbescheid Klage einreichen wollen, so können Sie dies zur Fristwahrung selbst bei der zuständigen Behörde / beim zuständigen Sozialgericht schriftlich mittels eigenhändiger Unterschrift sowie Ort und Datum, unter Angabe Ihrer Adresse, Aktenzeichen der Behörde sowie unter Beifügung einer Kopie des oder der Bescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Zugang tun:

Herunterladen:Muster Widerspruch (PDF, 383 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Herunterladen:Musteranschreiben Widerspruch (DOCX, 21 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Herunterladen:Muster Klageeinlegung (PDF, 383 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Herunterladen:Musteranschreiben Klageeinlegung (DOCX, 19.85 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)

Den Mitgliedern, die bereits gegen einen Bescheid fristwahrend Widerspruch oder gegen einen Widerspruchsbescheid Klage eingereicht haben oder dies tun wollen und eine Vertretung durch den Sozialverband VdK wünschen, können sich hierzu telefonisch oder per-E-Mail mit ihrem zuständigen Kreisverband in Verbindung setzen

Gebührenordnung

Beitrittserklärung online

Wer im Sozialrecht Unterstützung benötigt, ist bei uns an der richtigen Adresse und profitiert von zahlreichen Vorteilen! Für einen Beitrag von monatlich 5,50 Euro  pro Person (ab 01.01.2025: 6,50 Euro)können Sie jetzt Mitglied beim Sozialverband VdK NRW werden. Partner- und / oder Familientarife etc. bieten wir nicht an.

Externer Link:Hier geht es zum Online-Formular.

Neuer VdK-Beitrag ab 2025

Der Mitgliederboom beim VdK NRW hält an. Mittlerweile zählt der Sozialverband mehr als 420.000 Mitglieder, vor zehn Jahren waren es nur halb so viele. Das ist grundsätzlich eine erfreuliche Entwicklung, führt aber auch zu einer deutlich erhöhten Schlagzahl an Beratungen. Nahezu jedes Neumitglied benötigt direkt sozialrechtliche Unterstützung durch den VdK. Der Verband musste aufgrund der Anforderungen in den vergangenen Jahren mehr Personal einstellen, was zu erheblichen Mehrkosten führt. Nachdem der VdK NRW in den vergangenen fünf Jahren den Mitgliedsbeitrag trotz der teils hohen Inflation stabil gehalten hat, muss der Beitrag jetzt zum 1. Januar 2025 um monatlich einen Euro auf 6,50 Euro erhöht werden – das sind pro Jahr zwölf Euro mehr als bisher. Vornehmlich stärkt der VdK damit die Beratungsarbeit in den Geschäftsstellen der Kreisverbände. Wir bitten um Ihr Verständnis!

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