Stadt muss Grundsicherung nachzahlen: VdK erringt Erfolg vor dem Sozialgericht

Eine 21-jährige Leverkusenerin mit Behinderung erhält rückwirkend knapp 17 000 Euro Grundsicherungsleistungen, nachdem der Sozialverband VdK eine Untätigkeitsklage gegen die Stadt erhoben hatte. Das teilte der VdK-Kreisverband Leverkusen jetzt mit.
Die junge Frau arbeitet seit September 2023 im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung und bezieht seither lediglich 133 Euro monatlich vom Jobcenter sowie Pflegeleistungen der Pflegeversicherung (Pflegegrad 3). Bereits Ende Juni 2023 hatte ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin erstmals Grundsicherung bei der städtischen Sozialhilfe beantragt – komplett mit allen nötigen Nachweisen.
Behörde reagiert fast 19 Monate lang nicht
Trotz mehrerer Nachfragen und der erneuten Einreichung aller Unterlagen im Juni 2024 blieb ein Bescheid aus. Erst als die Familie sich im Januar 2025 an den VdK Kreisverband Leverkusen wandte, setzte sich Bewegung in die Sache: Der Verband forderte die Stadt mit Schreiben vom 30. Januar auf, bis Mitte Februar zu entscheiden – ohne Erfolg. Daraufhin reichte der VdK am 14. April beim Sozialgericht Düsseldorf Untätigkeitsklage ein.
Nach Klageeinreichung plötzlich ein Bescheid
Nur einen Tag nach Eingang der Klage erhielt das Gericht von der Stadt die Zusage, rückwirkend ab September 2023 Grundsicherung zu bewilligen. Der endgültige Bescheid – datiert auf den 24. April 2025 – gewährt der jungen Frau Nachzahlungen in Höhe von 16 788,39 Euro sowie laufende Leistungen von 813,22 Euro pro Monat.
Der VdK Kreisverband Leverkusen erklärte das Verfahren anschließend für erledigt. „Der Fall zeigt exemplarisch, wie wichtig beharrliche Rechtsvertretung ist, wenn Behörden Anträge auf existenzsichernde Leistungen verschleppen“, betonte der kommissarische Vorsitzende des Kreisverbandes, Michael Libitowski. Die Familie könne sich nun endlich auf eine gesicherte finanzielle Basis verlassen.
Hintergrund: Eine Untätigkeitsklage ist möglich, wenn eine Behörde über einen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten entscheidet. Das Gericht kann die Behörde dann zur Bescheidung verpflichten oder – wie hier – führt bereits das Gerichtsverfahren zur freiwilligen Bewilligung der beantragten Leistungen.