BSG entscheidet: Mail mit eingescanntem Widespruch ist unwirksam
Das Bundessozialgericht hat in einem Beschluss vom 14.07.2025 B 5 R 37/25 BG entschieden, dass ein unterschriebener und dann als Dateianhang per Email versandter Widerspruch nicht schriftlich im Sinne der Formvorschriften ist und es daher kein wirksamer Widerspruch ist, hierdurch also auch die Widerspruchsfrist nicht gewahrt werden kann.