Kategorie Kreisverband Gütersloh

Gleichstellung

Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von mindestens 30 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalten oder ihren bisherigen nicht behalten können.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Damit Sie einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden können, muss ein Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von mindestens 30 festgestellt worden sein. Zudem müssen Sie einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen bzw. sich in Deutschland aufhalten. Die Gleichstellung beantragen Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Sie können den Antrag online stellen. Sie können die Gleichstellung auch formlos, das heißt persönlich, telefonisch oder schriftlich beantragen. Eine Gleichstellung kommt nur in Betracht, wenn Ihr aktueller Arbeitsplatz behinderungsbedingt gefährdet ist, Sie keinen anderen geeigneten Arbeitsplatz bekommen können oder aufgrund Ihrer Behinderung Wettbewerbsnachteile am Arbeitsplatz bestehen. Von einer behinderungsbedingten Gefährdung des Arbeitsplatzes ist beispielsweise auszugehen, wenn Sie vermehrt Fehlzeiten aufgrund Ihrer Behinderung haben oder eine dauerhafte, verminderte Belastbarkeit am Arbeitsplatz besteht. Dabei müssen Sie grundsätzlich dazu in der Lage sein, die Tätigkeit auf dem vorhandenen Arbeitsplatz ausüben zu können. Fallen die Voraussetzungen einer Gleichstellung weg, kann diese widerrufen werden. In dem Fall behalten Sie die Rechte aus der Gleichstellung aber noch bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Widerrufs.

Welche Vorteile bietet eine Gleichstellung?

Sobald über Ihren Antrag positiv entschieden wurde, stehen Ihnen folgende Vorteile zu:

  • Das Gesetz schützt Sie stärker vor Kündigungen als nicht-behinderte Beschäftigte.
  • Sie können außerdem finanzielle Hilfen für einen Arbeitsplatz erhalten, der Ihren besonderen Ansprüchen Rechnung trägt.
  • Sie haben Zugang zu speziellen Fachdiensten und der Förderung der Integrationsämter.
  • Zuschüsse oder andere Formen der Förderung erleichtern es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in wirtschaftlicher Hinsicht, Sie einzustellen und dauerhaft zu beschäftigten.

Beachten Sie, dass die Agentur für Arbeit für ihre Entscheidung auch Ihren Arbeitgeber befragen darf.

Sollten in Ihrem Betrieb mindestens fünf schwerbehinderte Menschen angestellt sein, wird zusätzlich auch die Schwerbehindertenvertretung angehört. Für beides ist aber Ihre Zustimmung notwendig. Stimmen Sie nicht zu, hat dies grundsätzlich keine rechtlichen Folgen, kann sich auf die Entscheidung jedoch negativ auswirken, sofern die Sachlage ohne Ihren Arbeitgeber nicht richtig aufgeklärt werden kann.

Ausnahmen der Gleichstellung

Anders als schwerbehinderte Menschen haben Sie durch eine Gleichstellung keinen Anspruch auf Zusatzurlaub, kostenlose Beförderung im Personennahverkehr oder auf eine besondere Altersrente. Sie erhalten auch keinen Schwerbehindertenausweis.

Voraussetzungen für eine Gleichstellung

Eine Gleichstellung ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Grad Ihrer Behinderung beträgt weniger als 50, aber mindestens 30.
  • Sie haben Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz rechtmäßig in Deutschland.
  • Aufgrund Ihrer Behinderung ist Ihr Arbeitsplatz gefährdet oder Sie können deswegen keinen geeigneten Arbeitsplatz finden.

Arbeitsplatz gilt als gefährdet

Eine Behinderung kann am Arbeitsplatz vielfältige Auswirkungen haben. Sie kann zum Beispiel verursachen, dass …

  • Sie häufig fehlen,
  • Sie dauerhaft wenig belastbar sind,
  • Sie nicht so mobil sind wie Ihre Kolleginnen oder Kollegen,
  • Sie fortwährend Unterstützung durch Kolleginnen und Kollegen benötigen.

Treffen eine oder mehrere dieser Einschränkungen auf Sie zu, kann das bedeuten, dass Ihr Arbeitsplatz gefährdet ist. In manchen Fällen wird dies durch eine Abmahnung oder ein Fehlzeitengespräch deutlich.

Sonderfälle der Gleichstellung

Für Jugendliche und junge Erwachsene gelten für die Gleichstellung in bestimmten Situationen besondere Regeln.

Besonderheiten gibt es auch bei Beamtinnen und Beamten sowie anderen Beschäftigten mit besonderem Kündigungsschutz.  

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste VdK-Geschäftsstelle Gütersloh.